04. January 2020
(Änd. v. 07.01.20)
(Die bisherige Mitteilung v. 04.01.2020 berücksichtigt nicht die Änderung § 36 Abs. 5 SPO DHB, nach der die Richtigkeit der Eintragungen durch die Schiedsrichter nicht mehr gesondert elektronisch zu bestätigen ist, weil der Abschluss des ESB durch Ändern des Status auf 4 als solche Bestätigung gilt. Dieses wirkt sich auf die Neufassung § 50 Abs. 1 a) 7. SPO DHB aus.)
Aus gegebenem Anlass – Nichteinhalten der Bestimmungen zum Ausfüllen des ESB gemäß § 31 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 – 3 durch die Vereine und der Bestimmungen zur Bestätigung der Richtigkeit der Eintragungen im ESB gemäß § 36 Abs. 3 - 5 durch die Schiedsrichter der Meisterschaftsspiele BL Damen Halle 2019/2020 – weise ich hier besonders auf folgende diesbezügliche Strafbestimmungen gemäß § 50 SPO DHB hin:
§ 50 Strafen – Verfahrensregeln
Abs. 1 Der zuständige Staffelleiter verhängt gegen Vereine
• a) bei folgenden Verstößen ihrer Mannschaften folgende Strafen:
2. unterlassene Zurverfügungstellung eines mit dem Internet verbundenen Endgeräts
(§ 31 Abs. 4) € 30,-
3. unterlassene Benennung eines Protokollführers (§ 31 Abs. 4)
€ 30,- 4. unterlassenes, unvollständiges und nicht rechtzeitiges Ausfüllen des ESB
(§ 33 Abs. 1 und 3) € 20,-
• b) bei folgenden Verstößen der Vereine oder ihrer Schiedsrichter oder Zeitnehmer folgende
Strafen:
7. unterlassenes oder unvollständiges Ausfüllen des ESB und/oder
unterlassener oder nicht rechtzeitiger Abschluss des ESB
durch die Schiedsrichter (§ 36 Abs. 3 bis 5) € 25,-
gehören die Schiedsrichter zwei verschiedenen Vereinen An; je Verein
€ 15,-bei Verstoß nur eines Schiedsrichters
€ 15,-
Anmerkung: Diese Pflichten und Bestimmungen gelten nicht nur für Meisterschaftsspiele der Bundesliga Damen Halle, sondern nach erfolgtem Abschluss der Einführung des ESB gemäß § 1 SPO DHB auch für alle anderen Meisterschaftsspiele der Damen und Herren Feld und Halle im Geltungsbereich des DHB.
Frank Selzer
DHB - Sportausschuss
Zuständiger Ausschuss Bundesliga
Staffelleiter Bundesliga Damen Halle